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Luftsicherheitsgesetz und ZÜP
Mir wurde heute von einem betroffenen Piloten aufgrund seines Widerspruches folgender Widerspruchsbescheid einer Landesluftfahrtbehörde übermittelt:
Sehr geehrter Herr ………….
Ihren Widerspruch vom xx.09.2007 gegen die Feststellung Ihrer Zuverlässigkeit weise ich zurück. Für die Erteilung dieses Widerspruchsbescheides wird eine Gebühr von € 50,– erhoben.
Gründe
I. Mit Datum vom xx.05.2007 beantragten SIE die Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 7 LuftSiG bei der Luft……….behörde ……………. Daraufhin erging am xx.08.2007 vom (Behörde) ein Bescheid der Zuverlässigkeit mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren. Für die Erteilung des Bescheides wurde eine Gebühr von € 50,– festgesetzt. Mit iderspruch vom xx.09.2007 wenden Sie sich gegen die Feststellung Ihrer Zuverlässigkeit, gegen Ihren EIGENEN Antrag sowie gegen die erhobene Gebühr, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Zur Begründung führen Sie an, dass grundsätzlich die Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung rechtswidrig sei. In anderen Ländern sei eine solche Überprüfung nicht nötig und auch in Deutschland sei es ausländischen Piloten erlaubt, ohne Zuverlässigkeitsprüfung zu fliegen. Weiter sei die Festsetzung einer Gebühr für den Bescheid der Zuverlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach ……. usw.Dies ist nun genau der „Fall der Fälle“, wo von Seiten einer Behörde in ziemlich arrogantem Ton einem Piloten und Bürger vorgehalten wird, ER habe doch den Antrag gestellt und deshalb MUSSTE die Behörde quasi gebührenpflichtig tätig werden.Nicht erwähnt wird natürlich die Tatsache, dass erst durch die hart an Nötigung grenzende Vorgehensweise der Behörde mit Lizenzentzug dieser Antrag dem Piloten „abgenötigt“ oder wenn sie so möchten, „abgepresst“ wurde.
Im Mittelalter hat man bekannter Maßen den Delinquenten die „Daumenschrauben“ angelegt um angepasstes Verhalten zu „erzeugen“. 2007 droht man „sanft“ mit Entzug von Lizenzen, wenn der Bürger nicht gefälligst dem Ansinnen von Behörden und deren Vertretern „freiwillig“ nachkommt.Im Mittelalter nannte man das „peinliche Befragung“, also Folter.Aus Wikipedia
Begriffsdefinition Folter ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Gewalt, Qualen, Schmerz) an Menschen durch andere Menschen, meist als Mittel für einen zielgerichteten Zweck, beispielsweise um eine Aussage, ein Geständnis, eine Widerrufung oder eine wichtige Information zu einem bestimmten Sachverhalt zu erhalten oder um den Willen und Widerstand der Folteropfer (dauerhaft) zu brechen. Im engeren Sinne tritt Folter als eine Tat einer bestimmten Interessengruppe (Teile der Exekutive, politisch-militärischen Organisationen oder Gruppen o.ä.) an einem Individuum auf. Beispiele sind das Foltern zum Erzwingen von Geständnissen seitens der Inquisition, der Polizei oder des Geheimdienstes.
Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen oder androhen, um eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen. Die Folter ist international geächtet, in Deutschland ist das Foltern einer Person eine Straftat.
Erkenntnisse daraus und Schlussfolgerungen kann ich getrost jedem Einzelnen überlassen. Deshalb ist dem „Piloten“, der diesem staatlichen Druck zur ZÜP ausgesetzt wurde um einen eigenen „freiwilligen Antrag“ quasi zu erzwingen, eine entsprechende Antwort an seine zuständige Behörde zu schreiben – beispielsweise als Vorschlag in dieser Form:
Sehr geehrter Herr ……………. hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom xx.xx.2007. sie teilen mir darin im Rahmen eines Widerspruchbescheides mit, dass Sie meinen Widerspruch vom xx.xx.2007 zurück weisen.
Freundlicher Weise stellen Sie für diesen Bescheid € 50,– an Gebühr in Rechnung. Ich nehme an, es soll abschreckend auf Bürger wirken, die ihre Rechte – also auch das Recht auf Widerspruch gegen eine rechtlich mehr als fragwürdige Vorgehensweise – in Anspruch nehmen. Weiter führen Sie aus, das ich mit Datum xx.xx.2007 die Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 7 LuftSiG bei der Luftsicherheitsbehörde Bremen beantragt habe. Das ist formal richtig. Nicht erwähnt wird allerdings von Ihnen, dass „mein freiwilliger Antrag“ alles andere als freiwillig gewesen ist. Er erfolgte erst, nachdem mir von Seiten der Behörde mit einem „erheblichen Übel“ gedroht wurde, nämlich dem Entzug oder dem Ruhen meiner Privatpilotenlizenz.
Insofern, sehr geehrter Herr Krüger, lag dieses „Androhung“ im Schreiben der Luftsicherheitsbehörde Bremen äußerst nahe am Straftatbestand der Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch StGB). Und diese Vorgehensweise erfolgt nicht etwa gegen einen „vermutlich kriminellen Menschen“ sondern gegen einen Bürger mit einwandfreiem Leumund, der bisher in seinem Leben noch nie mit dem Strafgesetz in Berührung gekommen ist. Diese unmissverständliche Aufforderung, für mich quasi fast Nötigung, „freiwillig“ meine eigene Überprüfung zu beantragen, erfolgte ausschließlich aus einem Grund – ich gehöre eine Gruppe von Bürgern mit einem ganz bestimmten Merkmal an – ich bin Pilot und im Besitz einer gültigen deutschen Lizenz.
Insoweit könnte man fast davon ausgehen, dass dies auch den Straftatbestand der offenen Diskriminierung eines Teils der Bevölkerung, dem ich mich zurechne, entsprechen könnte. Sie wissen genauso wie ich auch, dass die Klagen von Piloten in dieser Angelegenheit bereits von 8 Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichten zu Gunsten der klagenden Piloten entschieden wurden. Wenn Sie es nicht wissen sollten, bitte ich Sie kundig zu machen. Ggfs. kann ich Ihnen auch die entsprechenden Aktenzeichen zur Verfügung stellen.
Ferner gehe ich davon aus, dass Ihnen auch bekannt ist, dass zwischenzeitlich ein Verwaltungsgericht wegen erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des o.g. LuftSiG eine Vorlage auf Überprüfung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat. Zumindest sollten Sie in Ihrer Funktion davon Kenntnis haben. Dieser Sachverhalt und meine persönlichen und erheblichen Zweifel als Staatsbürger an der Rechtmäßigkeit des LuftSiG haben mich veranlasst, meinen Widerspruch vom xx.xx.2007 zu formulieren.
Ihr Widerspruchsbescheid ist von mir exakt in dieser Form erwartet worden – das wird Sie sicher nicht weiter wundern. Das wird mich aber keineswegs davon abhalten, nur unter schärfstem Protest diesen Widerspruchsbescheid inklusive der erhobenen Gebühren hinzunehmen – anerkennen wäre fast zuviel verlangt. Ich bitte um Auskunft, an wen ich mich in welcher Form weiterhin wenden kann, um meinen Protest zum Ausdruck zu bringen. Denn eines war, ist und bleibt Tatsache:Mein unter Druck (Lizenzentzug) erfolgter „freiwilliger Antrag auf ZÜP“ war, ist und bleibt nach meiner festen Überzeugung Unrecht. Freiwilligkeit und „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ ohne jeglichen Anfangsverdacht im Einzelfall schließen sich aus.
Und ich lasse mir weder von Ihnen noch sonst irgend einer Person oder Behörde „pauschal“ unterstellen, ein „potentieller Terrorist“ zu sein, von dem angeblich „die größte Gefahr“ für den Staat ausgeht, wie dies ungenannte Experte vor dem Bundesrat behauptet haben. Ich bitte Sie, dies zur Kenntnis zu nehmen und mir die oben erbetene Auskunft zeitnah zu erteile
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